Gemeindeverwaltung
Rathausstraße 24
98597 Breitungen
Tel.: (03 68 48) 88 20
Fax: (03 68 48) 8 82 32
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Breitungen an der Werra
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24. 11. 2024 - Uhr
Michaelskirche
Das Einwohnermeldeamt ist Ihre Anlaufstelle für alles rund um Personaldokumente und Meldeangelegenheiten. Die Kollegen beraten Sie gerne zu allen Fragen zu diesen Themen und geben weitere Auskünfte.
Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt | ||
Montag | 13.00 - 15.30 Uhr | |
Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr | 13.00 - 17.30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen, (in dringenden Fällen Terminvereinbarung möglich) | |
Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr | 13.00 - 15.30 Uhr |
Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr |
+++NEU: biometrische Passfotos nun auch im Meldeamt möglich +++
Seit Mitte Januar 2023 bietet die Gemeinde Breitungen den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, biometrische Passbilder für die Antragstellung direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen. Details lesen Sie hier.
Das Einwohnermeldewesen umfasst folgende Themen:
Personalausweise
Eine Pflicht zum Besitz eines Personalausweises besteht für deutsche Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr. Allerdings kann dieser auch schon früher beantragt werden (bspw. als Reisedokument bzw. als Folgedokument nach dem Kinderreisepass). Dazu sollte das Kind bereits eigenständig seine Unterschrift leisten können.
Was wird für einen Antrag benötigt?
Sofern Sie mindestens 15 Jahre und neun Monate alt sind, können Sie den Personalausweis alleine beantragen. Dazu werden benötigt:
ein biometrisches Passbild aus neuester Zeit gemäß Fotomustertafel der Bundesdruckerei
bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
bei Erstbeantragung Geburts- oder Abstammungsurkunde
Familienbuchabschrift bzw. Eheurkunde (bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen)
Urkunden können entfallen, wenn bereits ein Ausweisdokument von ihrer Meldebehörde ausgestellt worden ist und sich am Familienstand seit der letzten Antragstellung nichts geändert hat.
Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern) benötigt.
Was kostet der Personalausweis?
Gemäß der aktuellen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Inneren kostet der Personalausweis 37,00 Euro. Bei Antragstellern unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 22,80 Euro.
Wie lange ist der Personalausweis gültig?
Der Personalausweis ist für Dokumenteninhaber ab dem 24. Lebensjahr zehn Jahre gültig. Bis zu diesem Alter gilt er sechs Jahre.
Sicherheits-Chip - Warum enthält der Personalausweis einen Chip?
Auf dem Chip werden persönliche Informationen wie Name, Adresse und Geburtsdatum digital gespeichert und auf Wunsch des Dokumenteninhabers für die Online-Ausweisfunktion verfügbar gemacht. Die zusätzlich hinterlegten biometrischen Daten von Gesichtsbild und Fingerabdrücken machen das Dokument fälschungssicherer und garantieren, dass es im Schengenraum als gültiges Reisedokument genutzt werden kann.
Wie muss das Lichtbild gestaltet sein?
Das Lichtbild, auch Passbild genannt, wird auf dem Kartenkörper abgedruckt und elektronisch im Chip gespeichert. Für das Lichtbild gelten folgende Bedingungen:
Das Bild muss aktuell und biometrisch sein,
Das Gesicht muss zentriert und unverschleiert auf dem Foto erkennbar sein
Frontalaufnahme, kein Halbprofil
Eine Kopfbedeckung, die das Gesicht nicht verdeckt
Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein
Der Mund muss geschlossen sein
Ausnahmen sind zum Beispiel aus medizinischen Gründen möglich. Weitere Informationen zu den Anforderungen gibt es unter: https://www.bundesdruckerei.de/de/system/files/dokumente/pdf/Fotomustertafel-300dpi.pdf.
Wozu dient die Speicherung von Fingerabdrücken?
Die Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Sicherheits-Chip des neuen Personalausweises dient ausschließlich der hoheitlichen Ausweisfunktion des Dokuments. Diese ermöglicht es den Bürgern, sich bei hoheitlichen Kontrollen an Landesgrenzen und im Inland zum Beispiel gegenüber der Polizei eindeutig auszuweisen. Ebenso wie das digitale Lichtbild stärken die hinterlegten biometrischen Daten der Fingerabdrücke die Bindung zwischen Ausweisdokument und -inhaber. Damit senken sie die Gefahr von Identitätsmissbrauch.
Was ist die Online-Ausweisfunktion?
Mit der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises kann man seine Identität in der elektronischen Kommunikation nachweisen. Solche Dienste können z. B. die Online-Services von privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Online-Shops oder Versicherungen sein. Das mühselige Ausfüllen von Formularen, der Weg zu Behörden oder die Eingabe von persönlichen Daten entfallen künftig. Da immer mehr Internetanbieter personalisierte Dienste zur Verfügung stellen, wird diese Technologie viele Angebote einfacher, sicherer und bequemer machen. Eine Liste der aktuellen Dienste ist zu finden unter:
http://www.personalausweisportal.de.
Wie kann man die Online-Ausweisfunktion nutzen?
Um sich mit dem Personalausweis im Internet ausweisen zu können, muss die Online-Ausweisfunktion des Dokuments eingeschaltet sein. Diese ist in der Regel seit dem Jahr 2015 standardmäßig aktiviert. Müssen Ausweisinhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen? Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist freiwillig und bietet volle Flexibilität. Jeder Ausweisinhaber entscheidet selbst, ob er die Funktion nutzen möchten. Sollten Sie noch einen Ausweis mit deaktivierter Online-Ausweisfunktion haben, kann diese im Einwohnermeldeamt vor Ort kostenfrei aktiviert werden. Ist diese ausgeschaltet, kann der Personalausweis nicht im Internet genutzt werden.
Welche technische Ausstattung braucht man zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion?
Für die Nutzung vom heimischen Computer werden benötigt:
ein handelsübliches Kartenlesegerät für Karten mit kontaktlos lesbaren Chips, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen ist. Ob ein Lesegerät für den neue Personalausweis geeignet ist, ist in der Regel am aufgedruckten Logo erkennbar.
eine Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht. Eine solche Software - z. B. die AusweisApp - ist kostenlos im Internet über www.ausweisapp.bund.de erhältlich.
Ebenso ist die Nutzung per Smartphone mit NFC Funktion möglich.
Bei welchen Anbietern kann die Online-Ausweisfunktion genutzt werden?
Die Online-Ausweisfunktion ist dafür gedacht, das Ausweisen und Anmelden im Rahmen elektronischer Dienstleistungen zu vereinfachen. Solche Dienste können die Online-Services von privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Online-Shops oder Versicherungen sein. Aber auch Anbieter aus der Verwaltung (z. B. Online Bürgerdienste) könnten die Funktionalitäten des neuen Personalausweises für ihre Aufgaben nutzen. Nutzbar ist die Online-Ausweisfunktion bei allen Anbietern, die das elektronische Ausweisen in ihren Diensten anbieten. Nicht alle Angebote im Internet wurden mit der Einführung des neuen Personalausweises automatisch auf das neue Verfahren umgestellt. Eine Liste der Dienste ist zu finden unter: http://www.ccepa.de/onlineanwendungen.
Kann man die Online-Ausweisfunktion nur im Internet benutzen?
Nein, die Online-Ausweisfunktion funktioniert nicht nur im Internet. Sie soll zukünftig auch an Verkaufsautomaten (beispielsweise für Fahrkarten), bei der Anmietung von Autos und Fahrrädern oder beim Einchecken in Hotels eingesetzt werden können.
Sind die Daten sicher?
Bei jeder Übertragung werden die Daten verschlüsselt. Alle Informationen und Übertragungen werden mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Jeder Anbieter, der für seine Dienstleistung den neuen Personalausweis nutzen möchte, muss ein entsprechendes staatliches Berechtigungszertifikat bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) beantragen. Die Vergabestelle prüft nach strengen Vorgaben, welche Daten zwingend erforderlich sind, um den Dienst zu erbringen und erteilt nur für diese Daten eine Berechtigung. Arbeitgeber haben beispielsweise keinen Zugriff auf die Daten. Die elektronische Kommunikation und Transaktionen im Internet sind mit dem neuen Personalausweis sicherer, als wenn man sich ohne die Karte im Internet bewegt. Die neuen Funktionen des neuen Personalausweises schützen die persönlichen Daten. Die Online - Ausweisfunktion prüft, ob der Online – Anbieter tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt.
Anzeige über den Verlust eines Dokumentes
Sollten Sie den Personalausweis verloren haben oder sollte er Ihnen gestohlen worden sein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Gleichzeitig wird dann vor Ort eine Sperrung der Online-Ausweisfunktion vorgenommen. Diese Sperrung können Sie aber auch selbst vornehmen unter der Telefonnummer 116 116. Halten Sie dazu bitte Ihr Sperrkennwort bereit. Dieses wurde Ihnen mit Erhalt des PIN-Briefes mitgeteilt.
Genau so ist das Wiederauffinden ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In diesem Zuge wird Ihnen, falls erforderlich, gleich ein neues vorläufiges Dokument ausgestellt.
Befreiung von der Ausweispflicht
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Vorzulegen sind:
der bisherige Personalausweis oder Reisepass
ggf. ein Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechender Beschluss des Amtsgerichtes im Original
Vertretungsvollmacht im Original
Ärztliches Attest
Zusätzliche Hinweise:
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden. Der/die bisherige Ausweisinhaber/In erhält eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er/sie von der Ausweispflicht befreit ist. Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären. Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.
Sollten noch Bankvollmachten erteilt werden müssen oder notarielle Rechtsgeschäfte (z. B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) zu klären sein, ist dies mit der Bescheinigung nicht möglich, die Neubeantragung eines Personalausweises ist dafür zu empfehlen.
Die Antragstellung erfolgt durch den/die Betreuer/in oder eine vertretungsberechtigte Person.
Reisepass und Kinderreisepass
Jeder Deutsche, der aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist und in sie einreist, ist verpflichtet, einen Reisepass mitzuführen und sich damit über seine Person auszuweisen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Deutsche weitgehend eine Wahlmöglichkeit zwischen Personalausweis und Reisepass als Grenzübertrittspapier.
Prüfen Sie daher rechtzeitig vor Antritt einer Reise die Gültigkeit Ihres Ausweisdokumentes. Da der Reisepass zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin erstellt wird, dauert es ca. 4-5 Wochen bis zur Fertigstellung. Der Reisepass wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist beim Reisepass nicht zulässig. Die Beantragung Ihres Reisepasses muss beim Einwohnermeldeamt/Passamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes durch persönliches Erscheinen erfolgen.
Mitzubringen sind:
ein biometrisches Passbild aus neuester Zeit gemäß Fotomustertafel der Bundesdruckerei
bisheriger Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass
Geburts- oder Abstammungsurkunde (bei ledigen Personen)
Familienbuchabschrift bzw. Eheurkunde (bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen)
Urkunden können entfallen, wenn bereits ein Ausweisdokument von ihrer Meldebehörde ausgestellt worden ist und sich am Familienstand seit der letzten Antragstellung nichts geändert hat.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern) benötigt.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist der Nachweis der gesetzlichen Vertretung durch Vorlage der öffentlich beurkundeten Sorgerechtserklärung zu erbringen.
Ein geschiedener allein sorgeberechtigter Elternteil hat dies durch Vorlage des rechtskräftigen Sorgerechtsbeschlusses nachzuweisen.
Der/die Ausweis/e des/der gesetzlichen Vertreter/s ist/sind zusammen mit der Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ausweispapiers bei der Antragstellung vorzulegen.
Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses mit 32 Seiten beträgt 70,00 Euro. Für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 Euro.
Für Vielreisende besteht die Möglichkeit einen Reisepass mit 48 Seiten für eine Gebühr von 92,00 Euro (bis zum 24. Lebensjahr 49,50 Euro).
Zusätzlich kann auch ein sog. EXPRESS-Pass ausgestellt werden. Dieser ist nach ca. 3 Werktagen erhältlich. Die Gebühr für die Ausstellung eines EXPRESS-Passes mit 32 Seiten beträgt 92,00 Euro (bis zum 24. Lebensjahr 69,50 Euro).
Für Vielreisende beträgt die Gebühr für den EXPRESS-Pass mit 48 Seiten 124,00 €, Antragsteller (bis zum 24. Lebensjahr 91,50 Euro). In Not- und Eilfällen (besonders begründete Ausnahmefälle) stellt die zuständige Ausweisbehörde einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeit von in der Regel einem Jahr aus. Die Gebühr beträgt 26,00 Euro.
Abholung:
Die Abholung des Reisepasses (mit Ausnahme des vorläufigen Reisepasses) kann durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Diese muss sich ausweisen können und den alten Reisepass des Antragstellers mitbringen. Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
Wichtige Hinweise:
Wohnortänderungen während der Gültigkeitsdauer werden vom Einwohnermeldeamt in den Reisepass eingetragen.
Namensänderungen (z.B. durch Eheschließung) innerhalb des Gültigkeitszeitraums führen zur Ungültigkeit des Reisepasses. Dieser ist dann abzugeben bzw. ein neuer zu beantragen. Eine Berichtigung ist nicht möglich.
Hinweise zur Beantragung eines Kinderreisepasses
Seit dem 01.01.2024 dürfen keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf. Änderungen an den bereits ausgestellten Dokumenten (z.B. Verlängerung, Änderungen an Wohnort, Größe etc.) dürfen ebenfalls nicht mehr vorgenommen werden.
Auch für Kinder ist ein "normaler" Reisepass zu beantragen. Dieser ist dann ebenfalls 6 Jahre gültig. Bitte beachten Sie, dass das Kind, sobald es über 6 Jahre alt ist, zur Beantragung des Dokumentes vor Ort sein muss, da Fingerabdrücke auf dem Chip des Passes gespeichert werden. Außerdem bitten wir um Beachtung, dass dieser Pass in der Bundesdruckerei bestellt wird und Produktionszeiten von ca. 4-5 Wochen hat.
Anzeige über den Verlust eines Dokumentes
Sollten Sie den Reisepass oder Kinderreisepass verloren haben oder sollte er Ihnen gestohlen worden sein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Genau so ist das Wiederauffinden ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In diesem Zuge wird Ihnen, falls erforderlich, gleich ein neues vorläufiges Dokument ausgestellt.
Melderegisterauskünfte
Vor der Beantragung einer einfachen Auskunft aus dem Melderegister beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Für die erteilte Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, dass die gesuchte Person mit der von der Meldebehörde genannten Person identisch ist.
Die Auskunft wird grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister erteilt. Eine einfache Auskunft enthält Daten von Einwohnern, die in der erfüllenden Gemeinde Breitungen gemeldet sind/waren und nicht länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind.
Sollte um Daten von Einwohnern, die länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind, ersucht werden ("Archiv-Auskunft"), teilen Sie uns dies bitte im Einzelfall mit. Eine bereits gezahlte Gebühr für die 1. Anfrage wird angerechnet, wenn unsere 1. Beantwortung beigefügt ist. Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfrage bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über die gesuchte Person machen; insbesondere um Namensverwechslungen zu vermeiden, benötigen wir u. a. Geburtsdatum, Vornamen, frühere evtl. weitere Wohnsitze, Angaben zu Ehepartnern.
Wegen Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse häufig mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht überein. Die Meldebehörde gibt nur Auskunft über die Meldeverhältnisse. Die Ermittlung tatsächlicher Wohnverhältnisse allein für private Zwecke gehört nicht zu den Aufgaben der Meldebehörde. Auskünfte aus dem Melderegister erstrecken sich grundsätzlich nur auf die allgemein zugänglichen Daten (Vorname, Familienname, Meldeanschrift) in der erfüllenden Gemeinde Breitungen gemeldeter und gemeldet gewesener Personen.
Weitergehende persönliche Daten eines Meldepflichtigen (z.B. Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsangehörigkeit, weitere Wohnsitze, Zu- oder Wegzugsdaten usw.) unterliegen der Geheimhaltung. Sie können nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden, wenn der Anfragende für jede gewünschte weitergehende Auskunft ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (z.B. durch Vorlage eines amtlichen Dokumentes oder eines Schuldtitels).
Gebühr:
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig und können daher nicht telefonisch erteilt werden. Der Anspruch im Gebührenpunkt stützt sich auf die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 27. März 2008 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 4/2008 in Verbindung mit den §§ 31 Abs. 1 und 2 (einfache Auskunft) sowie Abs. 4 (erweiterte Auskunft) des Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG).
Für eine einfache Auskunft aus dem Melderegister wird je Person eine Gebühr in Höhe von 13,00 € festgesetzt.
Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft beträgt 14,00 €.
Eine Archivauskunft je Einwohner beträgt 16,00 €.
Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, als gemeldet nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist .
Die Gebührenschuld für eine Auskunft aus dem Melderegister entsteht mit dem Eingang des Auskunftsersuchens bei der Meldebehörde. Die entsprechende Gebühr ist deshalb bereits im voraus mit der Anfrage zu entrichten. Wir bitten Sie daher, die Auskunftsgebühr in Form eines Verrechnungsschecks oder Bargeld Ihrer Anfrage beizufügen.
Verfügen Sie nicht über diese Zahlungsmöglichkeiten, zahlen Sie bitte vorher den anfallenden Gebührenbetrag auf unser Konto IBAN: DE56 8405 0000 1515 0000 16 der Rhön-Rennsteig-Sparkasse Meiningen BIC: HELADEF1RRS ein. Geben Sie dazu bitte folgenden Verwendungszweck an: EMA und den Namen der gesuchten Person. Fügen Sie Ihrer Anfrage den Einzahlungsabschnitt als Zahlungsnachweis bei.
Auskunftsersuchen ohne vorherige Entrichtung der vollen Gebühr können zu unserem Bedauern nicht bearbeitet werden, da es sich bei der Auskunftsgebühr um eine sogenannte Mindergebühr handelt, die im Falle der Nichtbezahlung die Kosten der Beitreibung nicht rechtfertigt. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen, nach dem Einzug. Seit 01.11.2015 ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Der Mietvertrag allein genügt nicht mehr.
benötigte Unterlagen:
gültigen Personalausweis oder Reisepass
Wohnungsgeberbestätigung.
Geburtsurkunde oder Eheurkunde bei ungültigem bzw. abgelaufenem Personaldokument
Für die Anmeldung von minderjährigen Kindern sind durch Alleinerziehende oder unverheiratete Eltern Nachweise über die Sorgeberechtigung und bei beiderseitigem Sorgerecht, eine Zustimmungserklärung, sowie ggf. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht vorsprechenden Elternteils / Sorgeberechtigten notwendig.
Bei Anmeldung einer Wohnung von Personen aus dem Ausland sind alle früheren und aktuellen Personenstandsurkunden vorzulegen.
Die Anmeldung oder Ummeldung erfolgt bei der Meldebehörde, wo der alleinige bzw. Hauptwohnsitz geführt werden soll. Bestehen weitere Wohnungen im Inland, sind diese Nebenwohnung. Eine Änderung oder Auflösung einer Nebenwohnung erfolgt über die Hauptwohnsitzbehörde.
Die Abmeldung einer Wohnung ist nicht erforderlich, sofern im gleichen Zug wieder eine neue Wohnung im Inland bezogen werden soll. Von der neuen Hauptwohnsitzbehörde wird im Rahmen eines vollelektronischen Rückmeldeverfahrens die Ab- oder Ummeldung der bisherigen Wohnung vorgenommen.
Wird keine neue Wohnung im Inland begründet, ist die Wohnung im Inland unter Angabe einer Wegzugsadresse im Ausland abzumelden.
Im Einwohnermeldeamt können beglaubigte Kopien verschiedenster Dokumente vorgenommen werden. Diese müssen dazu zwingend im Original vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe/Lebenspartnerschafts-, Sterbeurkunden, sowie Namenserklärungen) ist nicht möglich. Diese sind beim zuständigen Standesamt neu anzufordern.
Gebühren: 2,50 € je Beglaubigung
Wenn Sie hier wohnhaft sind, kann Ihnen auf Antrag eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt werden.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung gegenüber anderen Ämtern und Institutionen. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister. Auskünfte hinsichtlich der Nationalität und des Familienstandes sind darin nicht enthalten. Aufenthaltsbescheinigungen oder Meldebestätigungen sind im Einwohnermeldeamt persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
Gebühren: 8,00 € je Auskunft
Ein Führungszeugnis kann auf zwei verschiedenen Wegen beantragt werden: entweder persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das amtliche Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ), erreichbar ausschließlich unter www.fuehrungszeugnis.bund.de.
Bei der persönlichen Beantragung vor Ort ist ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich. Bei Beantragung muss sogleich die Gebühr in Höhe von 13,00 € entrichtet werden.
Sofern Sie den Antrag Online stellen möchten benötigen, entfällt die persönliche Vorsprache auf dem Amt. Sie benötigen dazu lediglich den neuen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein entsprechende Lesegerät am PC bzw. NFC-fähiges Smartphone.
Gebühren: 13,00 €
Jeder Bürger in Deutschland besitzt ab Geburt eine persönliche Steuer-ID. Diese ist einmalig und ersetzt die damaligen Lohnsteuerkarten im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung.
Sollte Ihnen Ihre Steuer-ID nicht mehr bzw. noch nicht bekannt sein, erhalten Sie im Einwohnermeldeamt eine gebührenfreie Auskunft. Diese wird dann auf dem Postweg oder persönlich vor Ort erteilt.
Grundsätzlich kann jedermann gegen Gebühr über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen, ohne Angaben von Gründen, zu widersprechen. Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Beantragung erfolgt grundsätzlich gebührenfrei.
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Hierfür werden ein Untersuchungsberechtigungsschein und ein Erhebungsbogen benötigt (diese sind vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Beide Unterlagen können gebührenfrei im Einwohnermeldeamt beantragt werden.
Wer in Thüringen angeln möchte benötigt einen Fischereischein. Dafür ist in der Regel vorher eine entsprechende Fischereiprüfung abzulegen. Folgende Arten von Fischereischeinen können ausgestellt werden:
Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischereiprüfung bestanden haben
Fischereischein auf Lebenszeit (Gebühren 245,00 €)
Jahresfischereischein (Gebühren 18,00 €)
Fünfjahresfischereischein (Gebühren 45,00 €)
Zehnjahresfischereischein (Gebühren 70,00 €)
Jugendfischereischein (Gebühren 12,00 €); für Personen, die das 8., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischein-Inhabers (Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben, sind von der Begleitpflicht befreit)
Vierteljahresfischereischein (Gebühren 25,00 €); für Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für den Vierteljahresfischereischein müssen Sie keine Fischerprüfung ablegen.
Für den Antrag werden folgende Dokumente benötigt:
Prüfungszeugnis der bestandenen Fischerprüfung
Personalausweis
Passbild
Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, beantragen den Fischereischein bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Sofern Wahlen stattfinden, können Sie sich auf Antrag die Wahlunterlagen postalisch zusenden lassen bzw. persönlich vor Ort abholen und bereits im Vorfeld des eigentlichen Wahltermins per Briefwahl abstimmen.
Formulare zum Download: Datenschutzerklärung für Anträge und Erklärungen im Bereich des Meldewesens